Aus der Satzung des Vereins
„Gesellschaft Chancengleichheit e.V.“ (GesCH)
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Gesellschaft Chancengleichheit kann jede natürliche Person werden, die ihre Arbeit, Zwecke und Zielsetzung unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.
(3) Natürliche und juristische Personen, die die Zielsetzung der Gesellschaft Chancengleichheit fördern wollen und der Gesellschaft Chancengleichheit laufend Spenden zuwenden, können auf Beschluss des Vorstandes als Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, aber Rede- und Antragsrecht.
(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform.
(5) Die Mitgliedschaft endet
durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dabei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten,
durch Tod,
durch Ausschluss.
(6) Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen und Ziele der Gesellschaft Chancengleichheit schwer verstoßen hat. Der Beschluss erfolgt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden einer Mitgliederversammlung. Vor einer Beschlussfassung über den Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Gesellschaft Chancengleichheit erhebt Mitgliedsbeiträge. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig für jedes beginnende oder auslaufende Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft besteht oder bestanden hat.
(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann den Beitrag im Einzelfall herabsetzen.
(3) Für fördernde Mitglieder setzt der Vorstand den Beitrag einvernehmlich fest.
(4) Der Beitrag wird jährlich im ersten Monat des beginnenden Geschäftsjahres bzw. nach Aufnahme des Mitglieds bezahlt.