Satzung des Vereins
„Gesellschaft Chancengleichheit e.V.“ (GesCH)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft Chancengleichheit e.V.“ (GesCH).
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Die Gesellschaft Chancengleichheit ist ins Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft Chancengleichheit verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Gesellschaft Chancengleichheit ist die Förderung der Erziehung, Schul-, Hochschul-, Berufs- und Weiterbildung, der Abbau sozialer Ungleichheiten und die Unterstützung der Bemühungen zur Gleichstellung von Frau und Mann in der Gesellschaft. Dies geschieht besonders durch
- Förderung des Gedankens der Chancengleichheit auf allen Ebenen der Gesellschaft
- Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen
- Förderung aller Bemühungen zum Abbau sozialer Ungleichheit in der Gesellschaft.
(3) Die Gesellschaft Chancengleichheit verwirklicht ihre Ziele durch
- Förderung und Durchführung von Vorhaben zur Schaffung politisch-publizistischer Instrumentarien zur Verbreitung des Gedankens der Chancengleichheit auf allen Ebenen der Gesellschaft
- Förderung und Durchführung von Vorhaben zur Schaffung politisch-publizistischer Instrumentarien zur Durchsetzung des Prinzips des Gender Mainstreaming auf allen Ebenen der Gesellschaft
- Förderung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung von Forschungsvorhaben bzw. Projekten, die dem Abbau sozialer Ungleichheit in der Gesellschaft dienen.
§ 3 Vereinsmittel / Vereinsauflösung
(1) Die Gesellschaft Chancengleichheit ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Gesellschaft Chancengleichheit dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft Chancengleichheit.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus der Vereinskasse, begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft Chancengleichheit oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft Chancengleichheit an die Friedrich-Ebert-Stiftung e.V., Godesberger Allee 149, 53175 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Gesellschaft Chancengleichheit kann jede natürliche Person werden, die ihre Arbeit, Zwecke und Zielsetzung unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.
(3) Natürliche und juristische Personen, die die Zielsetzung der Gesellschaft Chancengleichheit fördern wollen und der Gesellschaft Chancengleichheit laufend Spenden zuwenden, können auf Beschluss des Vorstandes als Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, aber Rede- und Antragsrecht.
(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform.
(5) Die Mitgliedschaft endet
durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dabei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten,
durch Tod,
durch Ausschluss.
(6) Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen und Ziele der Gesellschaft Chancengleichheit schwer verstoßen hat. Der Beschluss erfolgt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden einer Mitgliederversammlung. Vor einer Beschlussfassung über den Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Gesellschaft Chancengleichheit erhebt Mitgliedsbeiträge. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig für jedes beginnende oder auslaufende Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft besteht oder bestanden hat.
(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann den Beitrag im Einzelfall herabsetzen.
(3) Für fördernde Mitglieder setzt der Vorstand den Beitrag einvernehmlich fest.
(4) Der Beitrag wird jährlich im ersten Monat des beginnenden Geschäftsjahres bzw. nach Aufnahme des Mitglieds bezahlt.
§ 6 Organe der Gesellschaft Chancengleichheit
(1) Organe der Gesellschaft Chancengleichheit sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
(2) Zur Unterstützung der Arbeit der Gesellschaft Chancengleichheit beruft der Vorstand
1. einen oder mehrere Geschäftsführer/innen
2. einen oder mehrere Beiräte.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Möglichkeit einmal jährlich mittels schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe eines Tagesordnungsentwurfs einberufen. Für die Einladung ist eine Frist von mindestens vier Wochen zu wahren.
(2) Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
2. Beschlussfassung über Haushaltsplanung und Jahresabschlüsse der Gesellschaft Chancengleichheit.
3. Wahl von zwei RevisorInnen.
4. Aufstellung, Durchführung und Änderung von Richtlinien für die Förderung, Inangriffnahme, Durchführung und Änderung von Forschungsvorhaben und Projekten gemäß den Zielsetzungen der Gesellschaft Chancengleichheit (§ 2).
5. Änderung der Satzung.
6. Auflösung der Gesellschaft Chancengleichheit.
(5) Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand der Gesellschaft Chancengleichheit besteht aus:
1. einer Sprecherin (Vorsitzende)
2. einem Sprecher (Vorsitzender)
3. mindestens einem weiteren Mitglied (Beisitzer/in).
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden (Beisitzer/innen).
(3) Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die die Ziele der Gesellschaft Chancengleichheit unterstützen, als beratende Mitglieder berufen.
(4) Der Vorstand kann zur Unterstützung der Arbeit der Gesellschaft Chancengleichheit einen oder mehrere Geschäftsführer/innen sowie einen oder mehrere Beiräte berufen.
(5) Die Sprecherin und der Sprecher vertreten jeder die Gesellschaft Chancengleichheit im Sinne von § 26 BGB.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Kalenderjahr gewählt. Ihr Mandat verlängert sich, sofern nicht andere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, um jeweils sechs Monate.
(7) Der Vorstand in seiner Gesamtheit oder einzelne Mitglieder können durch ein konstruktives Misstrauensvotum in der Mitgliederversammlung abgelöst werden.
(8) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft Chancengleichheit. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich dabei der Hilfe eines oder mehrerer Geschäftsführer/innen bedienen.
§ 9 Vereinsvermögen
(1) Die Gesellschaft Chancengleichheit erwirbt die für ihre Zwecke erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, öffentliche Zuwendungen und Zuwendungen anderer Art, die der Förderung der Zwecke der Gesellschaft Chancengleichheit dienen.
(2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft Chancengleichheit ist jeweils ein Kalenderjahr.
(3) Über die Bewirtschaftung der der Gesellschaft Chancengleichheit zur Verfügung stehenden Mittel hat der Vorstand Rechnung zu legen.
(4) Die Rechnungsprüfung wird durch eine unabhängige Person oder Institution überprüft und das Ergebnis der Überprüfung der Mitgliederversammlung vorgelegt. Das Nähere beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Beiräte
(1) Der Vorstand der Gesellschaft Chancengleichheit kann zur Förderung der Ziele der Gesellschaft Chancengleichheit sowie zur Betreuung von Forschungsvorhaben bzw. Projekten, die den Vereinszweck verwirklichen helfen, einen oder mehrere Beiräte berufen.
(2) Der/die Vorsitzende und ggf. der/die Stellvertreter/in des Beirats sind in den erweiterten Vorstand zu berufen, sofern sie dem Vorstand nicht bereits aufgrund der Wahl durch die Mitgliederversammlung angehören.
§ 11 Elektronische Versammlungen und Abstimmungen
Versammlungen, Sitzungen und Abstimmungen können auf Beschluss des jeweiligen Organs über die Nutzung elektronischer Medien erfolgen. Der Vorstand wird auf der Basis der rechtlichen Vorgaben den Ablauf der Versammlung festlegen.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung der Gesellschaft Chancengleichheit und die Auflösung der Gesellschaft Chancengleichheit bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der auf einer zu diesem Anlass eingeladenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
§ 13 Schlussvorschrift
(1) Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung der Gesellschaft Chancengleichheit e.V. am 5.12.1986 errichtet, in der Mitgliederversammlung am 25.07.2000 und in der Mitgliederversammlung vom 07. Dezember 2001 geändert.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, zur Zuerkennung der Gemeinnützkeit sowie zur Eintragung ins Vereinsregister erforderliche Satzungsänderungen vorzunehmen. Er hat darüber in der folgenden Mitgliederversammlung zu berichten.
Berlin, den 7. Dezember 2001